Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Neu- u. Gebrauchtfahrzeuge
I. ALLGEMEINES
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund 2. Kann der Liefergegenstand infolge von Umständen, die der Auftraggeber nicht zu
dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen vertreten hat, insbesondere auf Wunsch des Bestellers, nicht zu dem vertraglich
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. vereinbarten Termin abgesandt werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht; jedoch ist
II. ANGEBOT der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch und Kosten des
Bestellers zu versichern, soweit dieser es schriftlich verlangt.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- 3. Wenn vom Besteller nicht anders angeordnet, erfolgt der Versand per Spediteur.
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pläne des Bestellers, 1. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung
die dieser als vertraulich bezeichnet, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - Eigentum des Lieferers unabhängig
zu machen. davon, ob der zu dem Liefergegenstand gehörende Kraftfahrzeugbrief dem Besteller
übergeben wurde.
III. UMFANG DER LEIFERUNG UND LEISTUNG 2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder ähnlichen Verfügungen hat der den
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist das schriftliche Bestätigungsschreiben Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
(Auftragsbestätigung) des Auftragnehmers maßgebend, im Falle eines Angebotes des 3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen
Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Liefergegenstand vom Besteller nach Mahnung herausverlangen. Der Besteller ist zur
Änderungen bedürfen der schriftlichten Bestätigung des Auftragnehmers. Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Lieferers liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser min.
15% des Kaufpreises.
IV. PREIS UND ZAHLUNG 4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des zwischen
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Lieferer und Besteller vereinbarten Preises der Vorbehaltsware ab. Der Besteller ist
2. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer zur Einziehung der abgetretenen Forderung im regelmäßigen Geschäftsverkehr
selbst oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto zu leisten. ermächtigt. Bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt Lieferer, bei Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
angenommen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und des Bestellers, bei Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Vergleichsverfahrens oder bei sonstigen Vermögensverfall ist der Besteller
Auftraggeber; sie sind sofort zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, verpflichtet, dem Lieferer die abgetretene Forderung und den Schuldner
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
haftet der Auftragnehmer nicht. dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung
3. die Aufrechnung oder die Einbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger mitzuteilen.
Gegenansprüche ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, daß die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. IX. GEWÄHRLEISTUNG
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels durch den Besteller ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in der gesetzlichen Höhe zu fordern. 1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft,
so ist der Lieferer zur Nachbesserung oder nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung
V. ZAHLUNGSVERZUG berechtigt. Kosten der Nachbesserung hat der Lieferer nur bis zur Höhe des
Auftragswertes zu tragen.
1. Zahlt der Besteller nach Fälligkeit der Forderung trotz Mahnung des 2. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, wird sie
Auftragnehmers nicht umgehend oder innerhalb der gesetzlichen Nachfrist, so kann der von dem Lieferer verweigert oder unangemessen verzögert, so kann der Besteller
Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2 % jährlich über dem Diskontsatz der nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des
Deutschen Bundesbank berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, vorbehaltlich der
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Regelung des Abschnitts X, ausgeschlossen.
2. Kommt der Besteller bei vereinbarten Teilzahlungen mit nur einer Teilzahlung 3. Offensichtliche Mängel müssen dem Lieferer innerhalb von zwei Wochen ab
länger als zehn Tage in Verzug und zahlt er trotz Mahnung nicht unverzüglich, so wird Zugang des Liefergegenstandes beim Besteller schriftlich angezeigt werden.
der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist Geschieht dies nicht, ist der Lieferer von jeglicher Gewährleistung befreit.
sodann berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen für den gesamten noch offenen Betrag 4. Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate. Sie beginnt mit der
zu verlangen. Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller. Im Falle einer verzögerten
Ablieferung des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten
VI. LIEFERZEIT hat, erlischt die Gewährleistungspflicht des Lieferers spätestens zwölf Monate nach
Gefahrübergang auf den Besteller. (Garantie-Werksgewährleistung des Herstellers.)
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung etwa vom Besteller zu beschaffender Unterlagen oder X. HAFTUNG
Genehmigungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das 1. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus Verzug, aus
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung,
3. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt und sonstiger auch soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht
unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, wie z. B. in Frage stehen, aus Verschulden bei Vertragsschluß, gleichgültig, ob die
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw., Schadensersatzansprüche auf Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht beruhen, sowie
um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, wenn die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der
Hindernisseauf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Schaden nicht von dem Auftragnehmer bzw. seinen Organen und seinen leitenden
erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei m Vorlieferanten Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig oder von seinen sonstigen Erfüllungs
eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurde.
unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung frei 2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche
Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Freiwerden des wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, sowie Schadensersatzansprüchen,
Auftragnehmers keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Auftragnehmer hat dem die einen vergleichbaren Vertrauenstatbestand oder ein Verhalten mit typischen
Besteller von Beginn und Ende der betreffenden Hindernisse unverzüglich Mitteilung Gefahren für Leben und Gesundheit betreffen; im übrigen gilt sie nur, soweit dies im
zu machen. Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
VII. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG XI. GERICHTSSTAND
1. Ist die Versendung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer vereinbart, Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das
so erfolgt diese mangels anderweitiger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Amtsgericht/Landgericht Freiburg/Breisgau zuständig.
Bestellers. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Besteller über, sobald der Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Neueste Fassung ZDK Bonn.
Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist Bei Neufahrzeugen gelten die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers .
oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Dies gilt auch, Herausgeber: Weitsicht GmbH-investitionen-, Basler Str. 115, 79115 Freiburg/Br.
wenn eine Beteiligung an den Frachtkosten oder Frankolieferung vereinbart wurde.